Das OLG Bremen hat in einem Urteil vom 18. Juni 2014 noch einmal bestätigt, dass Kraftfahrer, die mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml (oder mehr) im Blutserum am Straßenverkehr teilnehmen, eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Die Fahrtüchtigkeit ist unter dem Einfluss von THC nicht gegeben, da nicht mehr gewährleistet ist, dass der Konsument die notwendige Aufmerksamkeit aufbringen kann, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs notwendig ist. Außerdem resultieren Leistungseinbußen beim Reaktionsvermögen und in der Wahrnehmung.
Umstritten ist jedoch, ab welcher THC-Konzentration im Blut sicher von einer Beeinflussung ausgegangen werden kann, da hier jeder Mensch anders reagiert. Das OLG Bremen kam nun zu dem Schluss, dass es unerheblich ist, ob im konkreten Einzelfall eine Beeinflussung vorlag oder nicht. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass bei einer Blutprobe der Grenzwert von 1,0 ng/ml überschritten wurde, da in diesem Fall eine Beeinflussung zumindest als möglich erscheint:
„Nicht erforderlich ist die Feststellung einer konkreten rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Leistungsfähigkeit. Ausreichend ist stattdessen, wenn die betroffene Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt“ (OLG Bremen vom 18.06.2014).
Jeder Kraftfahrer, der Cannabis konsumiert hat, muss also vor Fahrtantritt sicherstellen können, dass eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und der THC-Wert auf unter 1,0 ng/ml gesunken ist. Da beim Konsum von Cannabis die tatsächlich aufgenommene Dosis THC kaum abgeschätzt werden kann und auch konkrete Vorhersagen bezüglich Abbau im eigenen Körper schwierig bis unmöglich sind, sollte nach dem Konsum sicherheitshalber mehrere Tage auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichtet werden.
Wer dennoch mit entsprechenden THC-Werten im Blut beim Autofahren erwischt wird, den erwartet womöglich eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Hier nützt es unter Umständen auch nichts, dass der Betroffene einen einmaligen Konsum geltend macht. Das OVG Münster hat am 23. Juni 2014 entschieden, dass mehrmaliger Konsum durchaus unterstellt werden kann, wenn der Betroffene nicht glaubhaft darlegen kann, dass es sich wirklich um einmaligen Konsum gehandelt hat. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es
„ausgesprochen unwahrscheinlich ist, wenn ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät“ (OVG Münster vom 23.06.2014).
Das Urteil des OLG Bremen zum Thema „Fahren unter THC Einfluss“ können Sie hier nachlesen. Das Urteil des OVG Münster finden Sie hier.
Hinterlasse einen Kommentar