Erhebliche Strafen drohen demjenigen, der unter Drogeneinfluss (z.B. Cannabis, Speed, Kokain, Amphetamin oder anderen Betäubungsmitteln) ein Fahrzeug führt. Es gibt bei einer Drogenfahrt keine festen Grenzwerte, nach denen zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat unterschieden werden kann. Die Fahruntüchtigkeit muss also immer nachgewiesen werden. Entweder geschieht dies durch die Aussage der Polizei (Fahren von Schlangenlinien etc.) oder aber der Fahrer beging Fahrfehler. Bei Cannabis geht man von einer möglichen Gefährdung (und damit einer Ordnungswidrigkeit) aus, wenn der aktive THC-Wert im Blut 1 ng/ml oder mehr beträgt.
Ordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG
Wenn keine Fahruntüchtigkeit des Fahrers nachgewiesen werden kann, handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG. Beim erstmaligen Verstoß wird häufig ein Bußgeld in Höhe von 500,- €, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zudem gibt es eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle. In der Regel folgt dann eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
Oft sieht es zunächst danach aus, als ob keine Strafe oder „nur“ ein Fahrverbot auf die Drogenfahrt folgt. Teilweise vergehen viele Monate, bis die Betroffenen von der Anordnung der MPU erfahren. Nach einer Fahrt und Drogeneinfluss folgt aber in nahezu allen Fällen eine MPU. Wer unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wurde, sollte sich sofort um den Beginn eines Abstinenzkontrollprogramms kümmern. Dieses ist zum Bestehen der MPU Pflicht.
Straftat nach § 316 StGB
Liegt eine Fahruntüchtigkeit vor, liegt ein strafrechtlicher Tatbestand nach § 316 StGB vor. Ein Ersttäter hat neben einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis auch mit einer ca. 12-monatigen Führerscheinsperre zu rechnen. Nach dem Ablauf der Sperrfrist muss erst eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung erfolgreich bestanden werden, um die Fahrerlaubnis zurück zu erlangen.
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