Wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU angeordnet, werden Betroffene immer wieder mit Begriffen konfrontiert, die auf den ersten Blick verwirrend sein können.

Was bedeuten all diese Begriffe? Und was genau ist der Unterschied?
Wir wollen Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen über häufige Begriffe, die Sie im Zusammenhang mit der MPU wahrscheinlich kennen lernen werden.

Anlassbezogenheit

Viele Betroffene, die eine MPU absolvieren müssen, haben die Befürchtung, dass es in der MPU zu Fragen kommt, auf die sie nicht vorbereitet sind. Hierzu führt häufig die Annahme, dass der Gutachter „einfach alles“ über eine Person wissen will. Das ist so aber nicht zutreffend.

Eine MPU muss immer „anlassbezogen“ sein. Das bedeutet: In Ihrer MPU werden immer nur die Themen besprochen, die Anlass gegeben haben, an Ihrer Fahreignung zu zweifeln. Wenn Sie also wegen Trunkenheit im Verkehr mit 1,8 Promille verurteilt wurden, dann wird es in Ihrer MPU nur um das Thema Alkohol gehen. Allerdings wird es nicht nur um das aktenkundige Delikt gehen (Fahrt mit 1,8 Promille), sondern um alles, was mit der Trunkenheitsfahrt in Verbindung steht oder stehen könnte. So werden Sie zu Ihrem Konsum in der Vergangenheit befragt, warum Sie getrunken haben und was sich bei Ihnen in der Zwischenzeit verändert hat, damit es in Zukunft nicht mehr zu Fahrten unter Alkoholeinfluss kommt.

Bei einer Alkohol-MPU werden Sie aber niemals zum Thema illegale Drogen befragt, wenn es in Ihrer Akte keine Eintragungen zu diesem Bereich gibt. Genauso wenig müssen Sie Ihren Alkohol- und Drogenkonsum schildern, wenn Sie wegen zu schnellen Fahrens zur MPU müssen, es sei denn Ihr Konsum steht mit den Geschwindigkeitsdelikten in Verbindung. Sie müssen sich auch keine Gedanken darüber machen, ob der Gutachter Sie bestimmte Dinge „nur aus Interesse“ fragt. Das darf er gar nicht. Und wenn doch, hat dies keinen Einfluss auf den Ausgang Ihres Gutachtens.

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