Wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU angeordnet, werden Betroffene immer wieder mit Begriffen konfrontiert, die auf den ersten Blick verwirrend sein können. Einmal kann die Rede sein von „Fahreignung“, an der angeblich Zweifel bestehen. Im Schreiben der Führerscheinstelle taucht des Weiteren häufig der Begriff „Fahrtüchtigkeit“ auf, in der Regel wenn es um Alkohol- oder Drogenfahrten geht.
Was bedeuten all diese Begriffe? Und was genau ist der Unterschied?
Wir wollen Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen über häufige Begriffe, die Sie im Zusammenhang mit der MPU wahrscheinlich kennen lernen werden.
Fahreignung
„Sie haben sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“
Im Zusammenhang mit der MPU ist immer wieder von Fahreignung die Rede. Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) steht in §2 Absatz 4 folgendes dazu geschrieben:
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Fahreignung beschreibt also einerseits die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Reihe von Erkrankungen kann dazu führen, dass eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist (z.B. bei bestimmten Herzkrankheiten oder Anfallsleiden). Bei einer Person mit entsprechenden Krankheiten muss von einem Arzt untersucht werden, ob diese Person „körperlich geeignet“ ist am Straßenverkehr teilzunehmen.
Die Fahreignung bezieht sich aber nicht nur auf die körperliche Eignung. Auch die geistige und charakterliche Eignung muss zum Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben sein. Wer wiederholt Verkehrsregeln missachtet oder schwere Straftaten begeht, zeigt dadurch, dass ihm (oder ihr) die Sicherheit und Interessen anderer Verkehrsteilnehmer egal sind. Bei bestimmten Delikten wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen und eine MPU angeordnet, bei anderen Delikten kann man sich einige „Fehltritte“ erlauben, z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Hier versucht das neue Fahreignungsregister durch Vergabe von Punkten, ungeeignete Fahrer aus dem Verkehr zu ziehen. Liegen entsprechende Hinweise vor, dass eine Person im Straßenverkehr eine Gefahr für sich und andere darstellen könnte, wird diese Person als „charakterlich ungeeignet“ eingestuft werden. Die Person hat durch das eigene Verhalten gezeigt, dass sie besser nicht am Straßenverkehr teilnehmen sollte.
Davon abzugrenzen ist der Begriff der „Fahrfähigkeit“ oder „Fahrkompetenz“. Diese Begriffe beschreiben lediglich, dass Sie eine theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich bestanden haben und nun das nötige Wissen besitzen, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Ihre Fahrfähigkeit wird in der Regel von der Führerscheinstelle nicht in Frage gestellt. Das bedeutet, dass Sie nach einem Führscheinentzug keine erneute Fahrprüfung absovieren müssen. In besonderen Fällen (wenn Sie zum Beispiel erst nach vielen Jahren eine Neuerteilung beantragen) kann die Führerscheinstelle aber das Absolvieren einiger Fahrstunden verlangen.
Beim nächsten Mal wird es um den Begriff der Fahrtüchtigkeit gehen und was dieser im Unterschied zur Fahreignung bedeutet.
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