Wer mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration auf dem Fahrrad erwischt wird, dem droht (genau wie Autofahrern) eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU). Was vielen aber nicht klar sein dürfte: Weigert ich der Betroffene eine MPU zu absolvieren und bringt er der zuständigen Behörde kein positives MPU Gutachten, kann die Behörde ihm das Fahrradfahren im öffentlichen Straßenverkehr untersagen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bayerischer VGH) hat in einem Urteil vom 18. Juni 2012 die Beschwerde eines Betroffenen zurückgewiesen. Dieser hatte die MPU Anordnung und das Verbot Fahrrad zu fahren als unverhältnismäßig empfunden und sich gegen die Entscheidung der Behörde gewährt. Bei der Anordnung der MPU hat die Behörde jedoch keinen Ermessensspielraum: Wer ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr steuert, muss grundsätzlich eine MPU absolvieren. In § 13 der FeV heißt es u.a.:

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

[…] ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn […] ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Es ist also in der Regel aussichtslos gegen eine MPU Anordnung vorzugehen, wenn die entsprechenden Umstände eine MPU schon allein per Gesetz fordern.

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War aber das Fahrrad-Verbot nach der Alkoholfahrt gerechtfertigt?

Der Bayerische VGH meint: ja! Denn da der Betroffene kein Gutachten vorgezeigt hat, darf die Behörde nach §11 Absatz 8 FeV auf seine Nichteignung schließen. In diesem besonderen Fall umfasst die Nichteignung alle Fahrzeuge, also auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder Mofas. Um weiterhin Fahrrad oder Mofa zu fahren, hätte der Betroffene zumindest eine MPU absolvieren müssen, um ein Gutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass er zum Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geeignet ist. Da kein Gutachten beigebracht worden ist, schließt die Behörde auf die vollständige Nichteignung.

Am 01. Oktober 2012 hat das Bayerische VGH dieses Urteil noch einmal in einem anderen Fall bestätigt. Hier war eine Fahrradfahrerin gar nicht direkt bei der Fahrt erwischt worden, sondern gab bei der Polizei lediglich an, dass sie zuvor mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Da Sie 1,9 Promille im Blut hatte, wurde eine MPU angeordnet. Die Betroffene hatte gar keine Fahrerlaubnis und absolvierte deshalb auch keine MPU. Die Behörde untersagte ihr daraufhin die Teilnahme am Straßenverkehr, selbst mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 dürfte damit ein Ausnahmefall bleiben. Hier hatte das Gericht entschieden, dass der Betroffene weiterhin mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen darf, da er bei seiner Trunkenheitsfahrt „andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet“ habe.

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