Im folgenden Artikel geht es um gerichtliche Entscheidungen und um die Frage der „Beeinträchtigung“ der Fahrtüchtigkeit und ob Cannabiskonsum eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt. Wir haben ihn auf ra-samimi.de gefunden.
Entgegen der Annahme vieler Bußgeldbehörden genügt allein der Nachweis von THC im Blut nicht, um wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs.1 StVG setzt nämlich die in § 24a Abs.2 StVG geregelte „Drogenfahrt“ stets voraus, dass der Betroffen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
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