Vom 27.-29. Januar 2016 tagte in Goslar der 54. Verkehrsgerichtstag. Experten unterschiedlichster Fachbereiche, darunter Juristen, Ingenieure und auch Psychologen, diskutierten aktuelle Fragen des Verkehrsrechts und gaben Empfehlungen für mögliche Gesetzesänderungen. Die MPU Berater waren dabei und verfolgten eine interessante und intensive Diskussion darüber, ob zukünftig eine MPU schon bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille angeordnet werden sollte.

 

Eine MPU war lange erst ab 1,6 Promille möglich

Lange Zeit war es so, dass ein Fahrzeugführer – egal ob im Auto oder auf dem Fahrrad erwischt – eine MPU erst dann zu absolvieren hatte, wenn 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit gemessen wurden. Auch wer mehrfach alkoholisiert in einem Kraftfahrzeug angetroffen wurde, musste für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten beibringen, um Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen. So ist es auch in § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Die Behörde konnte nach § 13 Nummer 2 Buchstabe c ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten verlangen, wenn

„ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr

[…] geführt wurde.“ Zur Quelle

 

Uneinheitliches Vorgehen bei Anordnung einer MPU

Bereits in den vergangenen Jahren sind aber einige Bundesländer dazu übergegangen, schon bei Trunkenheitsfahrten ab 1,1 Promille eine MPU zu verlangen. In der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV ist in Punkt 8.1 nämlich festgehalten, dass keine Fahreignung besteht, wenn bei einer Person Alkoholmissbrauch vorliegt. Laut 8.1 ist bereits dann von Alkoholmissbrauch auszugehen, wenn

„Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum […] nicht hinreichend sicher getrennt werden [kann].“ Zur Quelle.

 

Dies bedeutet für die Praxis: Wenn bei einem Autofahrer 1,1 Promille oder mehr festgestellt werden, kann auf Alkoholmissbrauch geschlossen werden. Alkoholmissbrauch schließt die Fahreignung aus, also muss eine MPU her. Noch sind aber nicht alle Bundesländer und Behörden dieser Praxis gefolgt, da noch keine endgültige Sicherheit darüber bestand, ob diese Maßnahme weiterer rechtlicher Überprüfung standhalten würde.

Die meisten Bundesländer wie z.B. Berlin ordnen weiterhin eine MPU erst dann an, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurden. Hierdurch kam es zu der kuriosen Situation, dass einige Betroffene, die z.B. in Bayern eine MPU hätten absolvieren sollen, ihren Wohnsitz kurzerhand in ein anderes Bundesland verlegten, um dort einer MPU zu umgehen. Solch ein Zustand, ähnlich dem EU-Führerschein-Tourismus, ist natürlich nicht wünschenswert.

 

MPU ab 0,3 Promille

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München ging in seinem Urteil vom 17. November 2015 sogar noch einen Schritt weiter. Der VGH entschied, dass unabhängig von der Promillezahl eine MPU angeordnet werden muss, wenn nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen worden ist und der Fahrzeugführer sich damit als ungeeignet erwiesen hat.

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Absatz 2 StGB entzogen werden, z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille. Aber auch wer mit 0,3 oder mehr Promille den Straßenverkehr gefährdet (Schlangenlinien) oder einen Unfall verursacht, bekommt die Fahrerlaubnis entzogen. Das Urteil des VGH München würde darauf hinauslaufen, dass auch dann jedes Mal eine MPU anzuordnen wäre, wenn die Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 2 StGB entzogen worden ist. Eine MPU ab 0,3 Promille wäre dadurch möglich.

 

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Experten fordern Klarheit und einheitliches Vorgehen

Auf dem 54. Verkehrsgerichtstag in Goslar wurde nun unter anderem darüber abgestimmt, ob der Arbeitskreis eine MPU-Anordnung unter 1,1 Promille für Ersttäter für sinnvoll hält. Dies wurde klar verneint. Die entsprechende Empfehlung lautet:

„Der Arbeitskreis sieht keine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille.“ Zur Quelle.

 

Eine MPU-Anordnung bereits ab 0,3 Promille halten die Experten also für nicht gerechtfertigt. Des Weiteren wurde darüber diskutiert, ob der bisherige Forschungsstand dafür spricht, eine MPU regelmäßig und zwingend ab 1,1 Promille anzuordnen, auch wenn es sich um die erste Trunkenheitsfahrt handelt. Die Experten der Runde konnten deutlich machen, dass dies so ist und so wurde folgende Empfehlung beschlossen:

„Der Arbeitskreis vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit die Anordnung der MPU bei Kraftfahrzeugführern bereits ab 1,1 Promille erfolgen sollte.“ Zur Quelle.

 

Die Empfehlungen sollten vom Gesetzgeber zügig umgesetzt werden, um eine einheitliche und rechtlich gesicherte Vorgehensweise bei der Anordnung einer MPU in ganz Deutschland zu gewährleisten.

 

Wieso sollte eine MPU schon ab 1,1 Promille angeordnet werden?

Personen, die Alkohol konsumieren, erreichen nur schwer 1 Promille BAK oder mehr. Die überwiegende Mehrheit der trinkenden Bevölkerung beschließt bereits früher, keinen weiteren Alkohol mehr zu sich zu nehmen, da bereits eine starke Alkoholisierung oder sogar Übelkeit spürbar wird. Wer mehr als 1 Promille verträgt und anschließend noch den Entschluss fassen kann, sich in ein Fahrzeug zu setzen um die Fahrt anzutreten, der hat bereits eine deutlich gesteigerte Alkoholtoleranz entwickelt. Oft wird von erhöhter Giftfestigkeit gesprochen.

Das Gefährliche an dieser Giftfestigkeit ist, dass diese Personen ihre eigene starke Alkoholisierung nicht mehr richtig einschätzen können, da die üblichen Warnzeichen (Übelkeit, Schwindel) ausbleiben. Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass Personen, die mit 1,1 bis 1,59 Promille am Straßenverkehr teilnehmen, sich in ihrem Trinkverhalten nicht von den Personen unterscheiden, die mit 1,6 Promille und mehr erwischt werden. Oft liegt es lediglich an längeren Abbauzeiten des Alkohols, dass ein Fahrer mit zuvor 1,6 Promille in einen Bereich kommt, in dem keine MPU mehr angeordnet wird.

 

Erhöhtes Rückfallrisiko ist entscheidend für eine MPU-Anordnung

Wer mit mehr als 1,1 Promille am Steuer erwischt wird, bei dem besteht ein sehr großes Risiko dafür, dass er wieder alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, sollten sich die Trinkgewohnheiten nicht ändern. Eine MPU-Anordnung kann dazu beitragen, dass sich die Person mit dem eigenen Trinkverhalten auseinandersetzt und entsprechend ändert, damit eine weitere Trunkenheitsfahrt verhindert werden kann.

Unter der strafrechtlich relevanten Grenze von 1,1 Promille sieht auch der Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstags keine Notwendigkeit für eine zwingende Anordnung einer MPU. Wer z.B. mit 0,6 Promille am Steuer erwischt wird, der hat nicht zwangsläufig einen Alkoholkonsum entwickelt, der außerhalb des gesellschaftlich üblichen Rahmens liegt. Bei dieser Personengruppe ist die Rückfallgefahr nicht deutlich erhöht, im Vergleich zu den Personen, die mit 1,1 Promille oder mehr erwischt worden sind.

 

Fazit

Die Experten des Verkehrsgerichtstags haben die klare Empfehlung ausgesprochen, dass eine MPU-Anordnung ab 1,1 Promille sinnvoll ist. Unterhalb von 1,1 Promille besteht hierfür jedoch keine Notwendigkeit, da die Gefahr einer erneuten Auffälligkeit unter Alkoholeinfluss wesentlich geringer ist. Der Gesetzgeber sollte Änderungen in den entsprechend Gesetzen und Verordnungen herbeiführen, die zu einer bundesweit einheitlichen Regelung im Bereich der MPU führen.

 

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